Das Gold und die Steuer

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Mancher Anleger trägt sich mit dem Gedanken, einen Teil seines liquiden Vermögens in Gold anzulegen. Im folgenden werde ich einige Wege aufzeigen, wie man in Gold investieren kann, und welche Konsequenzen dies für die Besteuerung der Gewinne hat.

Gold-Münzen und -Barren

Ein naheliegender Weg dies zu tun ist es, das Gold in Form von Barren oder Münzen zu kaufen. Realisierte Gewinne aus dem Goldverkauf behandelt die Finanzverwaltung als privates Veräußerungsgeschäft (§23 EStG). Demnach sind die Gewinne bei einer Haltedauer von unter einem Jahr steuerpflichtig und in der Anlage SO anzugeben. Dabei gilt eine Freigrenze von 599 Euro, d.h. liegt der erzielte Gewinn darunter, bleibt er steuerlich unbeachtlich und es muss nichts unternommen werden. Liegt der Gewinn darüber, ist er in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern (und nicht pauschal mit 25% Abgeltungsteuer). Erfolgt der Goldverkauf erst nach einem Jahr, so ist der realisierte Gewinn steuerfrei.

Gold-ETFs

Ein anderer Weg in Gold zu investieren kann über den Kauf von ETFs (z.B. ishares Gold (CH) oder ZKB Gold ETF) erfolgen. ETFs sind Sondervermögen, und somit sind die Kundeneinlagen bei einer Insolvenz des Emittenten geschützt. Der Emittent legt die Kundengelder in physischem Gold an; dabei sollte darauf geachtet werden, dass der ETF die Goldbestände nicht verleihen darf, um Zusatzerträge zu generieren. In Deutschland können solche ETFs, die nur in ein Anlagegut investieren, nicht aufgelegt werden (nicht UCITS-fähig). Dennoch sind die genannten ETFs für einen inländischen Anleger zu erwerben. Gewinne aus dem Verkauf eines Gold ETF sind – unabhängig von der Haltedauer – der Abgeltungsteuer unterworfen.

 

Gold-ETCs

Ein ähnlicher Weg ist die Anlage in einem Gold-ETC; hier handelt es sich jedoch nicht um ein Sondervermögen, sondern um eine Schuldverschreibung; die Anlagegelder sind somit im Insolvenzfall des Emittenten nicht geschützt. Um diesem Nachteil entgegenzuwirken, verpflichten sich manche Anbieter, ihre ETCs mit physischem Gold zu unterlegen, um so die Sicherheit für den Anleger zu erhöhen. Die Besteuerung der Gewinne aus einem Gold-ETC erfolgt analog zum Gold-ETF.

Unterschiede in der Besteuerung

Allerdings gibt es in Deutschland zwei Ausnahmen: Xetra Gold und Euwax Gold 2. Beide ETCs sind physisch mit Gold unterlegt und bieten einen Auslieferungsanspruch für den Anleger. Dies hat zur Folge, dass die Gewinne bei diesen beiden ETCs nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei bleiben. Dabei ist es unerheblich, ob der ETC veräußert wird, oder die Auslieferung in Form von physischem Gold erfolgt. Dies hat der BFH in 2015 bzw. in 2018 so entschieden. Beide ETCs werden somit steuerlich wie physisches Gold behandelt.

Die steuerliche „Sonder“-Behandlung dieser beiden ETCs wirft nun einige Fragen auf: Die o.g. Gold ETFs von der ZKB oder ishares oder auch andere Gold-ETCs gewähren auch einen Auslieferungsanspruch, werden steuerlich aber benachteiligt und mit Abgeltungsteuer belegt. Vor diesem Hintergrund ist ein an einem Goldinvestment interessierter Anleger gut beraten, neben Sicherheits- und Kostenaspekten auch die steuerliche Behandlung seiner Goldanlage im Vorfeld ins Kalkül zu ziehen.